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Internet-Auktionen


Internet-Auktionen sind eine Form des Online-Shoppings. Diese sind vielfältig und entwickeln sich ständig weiter, sodass zum Teil völlig neue Geschäftsmodelle entstehen.
Internet-Auktionen sind virtuelle Auktionen, bei denen eine neutrale Plattform (eBay, ricardo) zur Verfügung gestellt wird, die es Kunden, also Käufern, und Anbietern, sprich Verkäufern, ermöglicht, Verhandlungen und Transaktionen, sowie den Austausch von Informationen durchzuführen. Die Auktionsdauer ist wesentlich länger als bei klassischen Auktionen. Sie kann mehrere Tage oder sogar Wochen betragen. Ebenso ist keine physische Anwesenheit von Bietern und Anbietern erforderlich. In der Regel sind die Teilnehmer einer Online-Auktion nicht permanent online, sodass sie die Möglichkeit haben sollten, einmal pro Tag ein Gebot abzugeben. Denn die Auktion endet nicht, wenn kein höheres Gebot mehr abgegeben wird, sondern nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne. Käufer wird somit derjenige, der bei Ablauf der Frist das höchste Gebot abgegeben hat. eBay, ricardo et cetera veranstalten aber auch Live-Auktionen, bei denen Bieter innerhalb sehr viel kürzerer Zeit zu einem Ergebnis kommen.

Die Beteiligten an solchen Auktionen und allgemein im E-Commerce sind Unternehmen (Business [B]), Endverbraucher (Customer [C]) und staatliche Einrichtungen (Government [G]). Da die Initiative im E-Commerce und auch bei Internet-Auktionen von jedem Beteiligten ausgehen kann, können neun verschiedene Typen von Geschäftsbeziehungen kombiniert werden. Auf die Internet-Auktion treffen drei Klassen zu:

  • B-to-B: alle Transaktionen zwischen Unternehmen, zum Beispiel Beschaffung, Zahlungsabwicklung, Kooperation, Marktplätze
  • B-to-C: alle Vertriebsaktivitäten mit Endverbrauchern als Zielgruppe, zum Beispiel Versteigerung von Überbeständen, Reisen
  • C-to-C: Transaktionen zwischen Privatleuten, zum Beispiel Versteigerung eines Gebrauchtwagens


Somit sind „Internet-Auktionen […] revolutionäre Absatz- und Kommunikationskanäle für Produkte jeder Art“ (Albers et al. 2001, S.229). Folglich werden nicht nur, wie bei einer klassischen Auktion, gebrauchte Güter, seltene Güter oder Unikate versteigert, sondern auch digitale Güter (Software, Medienprodukte), Neuwaren und Dienstleistungen zur Ersteigerung angeboten.

Preisbildung

In der Regel sind die Preise für die angebotenen Produkte nicht festgelegt. Käufer und Verkäufer treffen auf dem elektronischen Marktplatz zusammen, um frei über die angebotenen Güter und deren Preise zu verhandeln; somit bilden sich die Preise nach dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Das heißt, je mehr Interesse an einem angebotenen Produkt besteht, desto mehr wird für dieses Produkt geboten werden. Dementsprechend ist die Chance für den Verkäufer größer, einen guten Preis für das Produkt zu erzielen oder sogar einen höheren Preis zu erzielen, als das Produkt eigentlich noch wert ist. Umgekehrt kann aber auch die Nachfrage nach einem Produkt sinken, das Angebot steigt dadurch, sodass weniger geboten werden kann und muss, als das Produkt eigentlich wert ist.

Vorteile

Verkäufer

  • Einsparungen bei Transaktionskosten
  • Nicht mehr an Öffnungszeiten gebunden -> Einsparung von Personal- kosten, Mietkosten
  • Geringere Lagerkosten pro Stück, weil die Umschlagshäufigkeit höher ist
  • Geringere Vertriebskosten, da Käufer und Verkäufer sich über Versand und Bezahlung einigen
  • Geringe Marketingkosten, da der Anbieter die Produktbeschreibung/ -darstellung selbst vornimmt
  • Große Ansprache vieler unterschiedlicher Zielgruppen -> auch in andere Länder
  • Internetspezifische Möglichkeiten in der Ansprache (individuell, interaktiv, Multimedia)
  • Wert der Ware kann durch gegenseitiges Interesse der Käufer in die Höhe getrieben werden


Käufer

  • Global, überall, jederzeit zugänglich
  • Möglichkeiten, Schnäppchen zu machen
  • Bei hoher Anzahl von unterschiedlichen Anbietern mit unterschiedlicher Anzahl von Produkten und Dienstleistungen profitiert Käufer


Nachteile

Verkäufer

  • Die angebotenen Produkte können für weniger Geld ersteigert werden, als sie wert sind
  • Trägt die Versandkosten, wenn nicht anders vereinbart


Käufer

  • Kann die Ware vor dem Kauf nicht im Original begutachten -> subjektive Betrachtung durch die Beschreibung des Produktes durch den Verkäufer, sowie Foto-oder Videoaufnahmen
  • Der Käufer trägt Kosten und Risiken meist allein
  • Braucht den Zugang zum Internet
  • Nur noch gelegentlich Seltenheitsgüter oder Unikate

Rechtliche Aspekte

Beim Online-Shopping allgemein gelten grundsätzlich die gleichen rechtlichen Bestimmungen, wie beim stationären Einzelhandel auch. Demnach darf der Käufer bei Bestellungen im Internet (Fernabsatzverträge) die Ware ohne Angaben von Gründen innerhalb von zwei Wochen zurücksenden. Allerdings muss gewährleistet sein, dass die Ware begutachtet wurde; beispielsweise durch Öffnen des Pakets. Desweiteren hat der Käufer bei mangelhafter Ware das Recht auf Nacherfüllung, beziehungsweise bei nicht erfolgter Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zurückzu- fordern oder den Kaufpreis zu mindern. Ebenso gelten gesetzliche Sachmängelhaftungsrechte und vertragliche Garantieleistungen.
Dieses sogenannte Widerrufsrecht gilt jedoch nicht unter Privatpersonen.

Bei Internet-Auktionen ist es ähnlich. „Es handelt sich um einen normalen Kaufvertrag mit lediglich einer Zeitablauf- und Höchstgebotkomponente“ (www.aufrecht.de/2802.html). Das bedeutet, dass der Verkäufer keinen Einfluss mehr darauf hat, zu welchem Preis sein Produkt letztlich versteigert wird. Ebenso muss der Käufer, der nach Ablauf der Frist den Zuschlag erhält, das Produkt zu seinem abgegebenen Preis annehmen. Denn mit Zeitablauf kommt ein rechtswirksamer Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer mit dem höchsten Gebot zu diesem Zeitpunkt zustande, sodass man nicht vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Wird der Vertrag bei Internet-Auktionen zwischen Unternehmen und Privatpersonen abgeschlossen, gelten wieder die allgemein gesetzlichen Bestimmungen. Diese gelten jedoch nicht bei Versteigerungen unter Privatpersonen.
Es ist nicht genau definiert, ab wann man als Gewerbetreibender gilt und somit das Widerrufsrecht gültig ist, oder ob man als Privatperson tätig ist, sodass es hier immer wieder zu Streitfragen kommt.



Quellen:

Albers, Sönke/ Clement, Michael/ Peters, Kay/ Skiera HG., Bernd (2001): eCommerce. Einstieg, Strategie und Umsetzung im Unternehmen. 3. Auflage, Frankfurt am Main.

Bürgerliches Gesetzbuch (2007): §§ 312. 59. Auflage, München.

Meier, Andreas/ Stormer, Henrik (2005): eBusiness & eCommerce. Management der digitalen Wertschöpfungskette. Berlin u. Heidelberg.

Merz, Michael (2002): E-Commerce und E-Business. Marktmodell, Anwendungen und Technologien. 2. Auflage, Heidelberg.

http://www.aufrecht.de/index.php?id=2802, zugegriffen am 09.11.08.